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Darstellung von Gemeinsamkeit


Bildung schafft Perspektiven
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Trainingsmaßnahmen sollen laut § 48 SGB III (Sozialgesetz Buch III) die Eingliederungsaussichten der Arbeitslosen verbessern und können zwischen 2 und 12 Wochen dauern (§ 49 SGB III).

In diesen Trainingsmaßnahmen:

  • soll die Eignung des Arbeitslosen für eine berufliche Tätigkeit oder eine Aus- /Weiterbildung ermittelt werden
  • soll die Arbeitssuche des Arbeitslosen durch Bewerbungstraining und durch Beratung über Möglichkeiten der Arbeitssuche unterstützt werden. Darüber hinaus sollen seine Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit ermittelt und Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Motivation, Eigeninitiative, Teamfähigkeit usw. überprüft werden.
  • sollen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, damit Arbeitslose erheblich leichter eine Arbeit bekommen oder ein erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erleichtert werden
  • Arbeitssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die an Trainingsmaßnahmen teilnehmen, können durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II sowie durch Übernahme von Maßnahmekosten durch die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaft bzw. die optierenden Kommunen gefördert werden. Förderfähige Maßnahmekosten sind Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren sowie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Maßnahmestätte, Kinderbetreuungskosten.